Allgemeine Verkaufs- und
Lieferbedingungen
§
1
Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten
ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1
BGB.
2. Entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht
an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an
den Besteller vorbehaltlos ausführen.
3. Diese Verkaufsbedingungen gelten
auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§
2
Angebot – Angebotsunterlagen
1.
Ist die Bestellung als Angebot gemäß §
145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2.
An Abbildungen, Zeichnungen,
Kalkulationen und sonstigen mit der Auftragserteilung dem Besteller
überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies
gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet
sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers
nicht innerhalb der Frist von § 2 Ziff. 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns
unverzüglich zurückzusenden.
§
3
Preise – Zahlungsbedingungen
1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk bzw. ab Lager“,
einschließlich Verpackung.
2.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht
in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer
schriftlicher Vereinbarung.
4.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend
die Folgen des Zahlungsverzugs.
5.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller
nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
6. Sofern
keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen
wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten
für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen,
vorbehalten.
§
4
Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Bestellers voraus. Hierzu gehört insbesondere die Abklärung aller technischen
Fragen, soweit diese zu den vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten
(Mitwirkungspflichten) des Bestellers gehört. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder
verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 2
vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Wir haften bei Lieferverzug grundsätzlich nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle des einfach fahrlässig herbeigeführten
Lieferverzuges beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz typischer,
vorhersehbarer Schäden im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in
Höhe von 3% des Lieferwertes für jede vollendete Woche Verzug, maximal jedoch
nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
5. Wir
werden von unserer Verpflichtung zur Lieferung frei, wenn uns unser
Vorlieferant aus einem vor oder rechtzeitig unmittelbar nach Vertragsabschluss
erfolgten kongruenten Deckungsgeschäft ohne ein Verschulden unsererseits nicht
zum Kontraktpreis, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht
beliefert und wir diesen Umstand dem Käufer unverzüglich mitteilen. Für diesen
Fall verpflichten wir uns, einen etwa bereits geleisteten Kaufpreis
unverzüglich zu erstatten. Dieses Leistungsbefreiungsrecht steht uns im Fall
von Rahmenverträgen oder Sukzessivlieferverträgen auch für Teillieferungen zu,
ohne dass dadurch der Erfüllungsanspruch für den ohne Ansehen der betreffenden
Teillieferung verbleibenden Auftrag berührt wird.
§
5
Gefahrenübergang – Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Mit Absendung an den
Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom
Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
2. Die Lieferung gilt gegenüber Selbstabholern
mit Bereitstellung im Speditionslager als erbracht. Entgegenstehende
Individualvereinbarungen sind ungültig.
3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen
nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen
sind Paletten. Der Besteller ist zur Entsorgung der Verpackungen auf eigene
verpflichtet.
4. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir
die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§
6
Rechte des Bestellers bei Mängeln
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus,
dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Sollte
trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen,
der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware,
vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder
Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender
Regelung ohne Einschränkung unberührt.
3. Im Fall der Mangelbeseitigung sind
wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als
den vereinbarten Versandtort verbracht wurde.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der
Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die gesetzliche
Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt
unberührt.
§
7
Haftung und Gesamthaftung
1. Wir haften für Schäden grundsätzlich nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung unserer
Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz typischer,
vorhersehbarer Schäden. § 4 Ziff. 4 bleibt hiervon unberührt.
2. Soweit unsere Schadensersatzhaftung
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§
8
Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Die Kaufsache verbleibt in unserem Eigentum
bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis alle Forderungen aus
der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller beglichen sind
(Kontokorrentvorbehalt).
Wir behalten uns das Eigentum an
der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In
der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das
Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache den Anforderungen
des dazugehörigen Sicherheitsdatenblattes gemäß zu transportieren und zu
lagern; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat uns der Besteller bis zum vollständigen Eigentumsübergang
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretungen an.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir
verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt. Zur Offenlegung der Abtretung bei Vorliegen der vorbenannten
Voraussetzungen sind wir ebenfalls berechtigt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache
durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Wir verpflichten
uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der auf dem Markt realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Vorbehaltlich
unserer Rechte aus den Ziff. 1–7 erfolgt der Eigentumsübergang entsprechend der
Regelungen des § 5 Ziff. 1-2.
§
9
Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Dieser
Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
ist unser Geschäftssitz oder – nach unserer Wahl – der allgemeine Gerichtsstand
des Bestellers.
§
10
Sonstiges
1. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller
bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig. Anzeigen
und sonstige Erklärungen, die einer Partei gegenüber abzugeben sind, werden nur
wirksam, wenn Sie schriftlich oder per Fax zugehen.
2. Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine
Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die
Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche
gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Fassung: November 2012
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